Für Ihre Einrichtung gilt 2026 § 113c SGB XI als bundesweiter Rahmen für die Personalbemessung Pflege 2026 in der vollstationären Pflege: Sie leiten den Personalbedarf aus der Bewohnerstruktur ab und planen den Einsatz nach Qualifikation. Die Personalanhaltswerte geben dabei vor, welche Personalmenge Sie in Pflegesatzvereinbarungen ansetzen können.
Für die Umsetzung zählen neben der rechnerischen Ausstattung auch Aufgabenverteilung, Dienstplanung und Qualifikationsmix. Wenn Sie Personalbestand und Pflegebedarf systematisch abgleichen, schaffen Sie eine belastbare Grundlage für die Personal- und Organisationsentwicklung.
Welche Vorgaben gelten 2026 – und für welche Einrichtungen?
§ 113c SGB XI regelt bundesweit die Personalanhaltswerte für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und bildet damit den Kern des Personalbemessungsverfahrens PeBeM. Die Werte unterstützen Ihre Pflegesatzverhandlungen; sie bedeuten nicht, dass Sie automatisch zusätzliches Personal einstellen müssen. Eine Übersicht zur gesetzlichen Einordnung bietet das Personalbemessungsverfahren für vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
Was regelt § 113c SGB XI für vollstationäre Pflegeeinrichtungen?
Die Vorschrift ordnet Personalbedarf nach Pflegegrad und Qualifikationsniveau. Für die Personalmengen werden drei Gruppen berücksichtigt: Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung auf QN 1 und QN 2, Assistenzkräfte mit landesrechtlich geregelter mindestens einjähriger Ausbildung auf QN 3 sowie Fachkraftpersonal auf QN 4. Die Anhaltswerte dienen als Grundlage für Vereinbarungen in den Pflegesätzen; unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereinbarungen oberhalb der Werte möglich.
PeBeM geht auf ein Verfahren zurück, das die Universität Bremen entwickelt hat. Der GKV-Spitzenverband begleitet die wissenschaftliche Weiterentwicklung des Verfahrens.
Gelten die Personalanhaltswerte auch für ambulante und teilstationäre Pflege?
Die Personalanhaltswerte nach § 113c SGB XI beziehen sich auf vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Für ambulante Pflege, teilstationäre Pflege und Tagespflege gelten sie nicht unmittelbar als bundesweite Bemessungsgrundlage; dort richten sich Personalplanung und Vereinbarungen nach den jeweiligen Regelungen und Versorgungsverträgen.
Prüfen Sie deshalb zuerst die Versorgungsform Ihrer Einrichtung und die einschlägigen Landes- und Vertragsregelungen. Eine stationäre Berechnung lässt sich nicht unverändert auf einen ambulanten Dienst oder eine Tagespflege übertragen.
Wie verhält sich PeBeM zur landesrechtlichen Fachkraftquote?
PeBeM und die landesrechtliche Fachkraftquote greifen auf unterschiedlichen Regelungsebenen. § 113c SGB XI ordnet die bundesweiten Personalanhaltswerte nach Pflegegrad und Qualifikation; landesrechtliche Vorgaben zur Fachkraftquote bleiben für Ihre Einrichtung zusätzlich relevant.
Gleichen Sie daher die vereinbarte Personalausstattung mit den Anforderungen Ihres Bundeslands ab. Die bundesweiten Werte ersetzen keine Prüfung der geltenden Landesregelungen.
Wie berechnen Sie den Personalbedarf Ihrer Einrichtung?
Für die PeBeM-Berechnung ordnen Sie Ihre Bewohnerinnen und Bewohner den Pflegegraden zu und wenden die zugehörigen Personalanhaltswerte je Qualifikationsniveau an. So entsteht ein rechnerischer Personalbedarf, den Sie mit dem vorhandenen Personalbestand und Ihren Pflegesatzvereinbarungen abgleichen.
Wie beeinflussen Pflegegradstruktur und Case-Mix den Bedarf?
Erfassen Sie zuerst die Bewohnerzahl je Pflegegrad. Die Pflegegradstruktur bildet den Case-Mix Ihrer Einrichtung: Eine höhere Zahl von Bewohnerinnen und Bewohnern mit höheren Pflegegraden verändert den errechneten Bedarf und dessen Verteilung auf die Qualifikationsniveaus.
Für eine aussagekräftige Berechnung verwenden Sie einen einheitlichen Stichtag und prüfen, ob die Bewohnerdaten aktuell sind. Vergleichen Sie das Ergebnis anschließend mit dem tatsächlichen Personalbestand. Die neue Personalbemessung in der Altenpflege ordnet die veränderte Ableitung des Personalbedarfs aus Pflegegraden ebenfalls ein.
Wie werden Personalanhaltswerte in Vollzeitäquivalente umgerechnet?
Die Personalanhaltswerte weisen rechnerische Personalanteile als Vollzeitäquivalente (VZÄ) aus. Multiplizieren Sie für jede Pflegegrad- und Qualifikationsgruppe die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner mit dem jeweiligen Anhaltswert. Addieren Sie die Ergebnisse pro Qualifikationsniveau, um den rechnerischen Gesamtbedarf zu erhalten.
Für den Abgleich mit Ihrem Dienstplan rechnen Sie die Arbeitsstunden in VZÄ um: Teilen Sie die geplanten Wochenstunden durch die bei Ihnen geltende Wochenarbeitszeit einer Vollzeitstelle. Teilzeitkräfte zählen entsprechend ihrem Stundenumfang anteilig. Nutzen Sie die jeweils gültigen gesetzlichen Werte und dokumentieren Sie Datenstand, Rechenweg und Annahmen.
Was zeigen die Rothgang-Studie und die Werte nach Qualifikationsniveau?
Die Rothgang-Studie der Universität Bremen bildet die wissenschaftliche Grundlage des Verfahrens und stellt den Pflegebedarf in Beziehung zur Bewohnerstruktur. Für Ihre Planung sind die Werte nach Qualifikationsniveau entscheidend: Sie zeigen, welcher Anteil des rechnerischen Personalschlüssels auf Hilfskräfte, Assistenzkräfte und Fachkräfte entfällt.
Behandeln Sie das Ergebnis als Planungsgrundlage für die personelle Ausstattung und den Qualifikationsmix. Prüfen Sie, ob die vorhandenen Kompetenzen zur berechneten Verteilung passen und welche Anpassungen Sie in Dienstplanung oder Personalentwicklung benötigen.
Wie gelingt die Umsetzung im Pflegealltag?
PeBeM wird im Alltag wirksam, wenn Sie Aufgaben, Zuständigkeiten und Dienstplanung an den Kompetenzen Ihrer Mitarbeitenden ausrichten. Dafür brauchen Sie einen verlässlichen Abgleich zwischen rechnerischem Personalbedarf, vorhandenen Qualifikationen und den Abläufen in der Versorgung.
Welche Aufgaben übernehmen QN 3, QN 4 und Pflegehilfskräfte?
QN 3 umfasst Pflegeassistenzkräfte mit einer ein- oder zweijährigen Ausbildung, je nach landesrechtlicher Regelung. QN 4 bezeichnet Pflegefachkräfte mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung. Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung werden QN 1 oder QN 2 zugeordnet, abhängig von ihrer Anleitung und ihren nachgewiesenen Qualifikationen.
Planen Sie Tätigkeiten nach Qualifikationsniveau, individueller Kompetenz und den geltenden Vorgaben zur Delegation. Pflegefachkräfte übernehmen fachlich anspruchsvolle Aufgaben und sichern den Pflegeprozess; Assistenz- und Hilfskräfte arbeiten innerhalb ihres Kompetenzbereichs. Klare Zuständigkeiten erleichtern Übergaben und schützen Pflegequalität sowie Mitarbeitende vor Über- und Unterforderung.
Wie entwickeln Sie einen passenden Qualifikationsmix und schließen Personalengpässe?
Erstellen Sie zuerst eine Übersicht über Qualifikationen, Einsatzbereiche und offene Stellen. Vergleichen Sie diese mit dem errechneten Bedarf je QN und prüfen Sie, wo Aufgaben neu verteilt oder Mitarbeitende qualifiziert werden können. Binden Sie Pflegedienstleitung, Praxisanleitung und Teams früh in die Personal- und Organisationsentwicklung ein.
Bei Engpässen können Sie Personalpools für kurzfristige Ausfälle und bereichsübergreifende Unterstützung planen. Für längerfristige Lücken gehören Ausbildung, Bindung und gezielte Personalgewinnung in die Planung. Wenn Sie Beschäftigte aus dem Ausland gewinnen, berücksichtigen Sie Anerkennungsverfahren und die erforderlichen Sprachkenntnisse in Ihrer Planung zur Einstellung von Pflegekräften aus dem Ausland.
Was ist bei Pflegesatzvereinbarungen, Personalpools und Qualitätsprüfung zu beachten?
Dokumentieren Sie für Pflegesatzvereinbarungen Ihre Bewohnerstruktur, die Berechnung der VZÄ und die vorgesehene Verteilung nach Qualifikationsniveau. Stimmen Sie die vereinbarte personelle Ausstattung mit Ihrem tatsächlichen Personalbestand und den geltenden Vorgaben ab. Vereinbarte Personalmengen bilden eine Planungsgrundlage, deren Besetzung Sie organisatorisch absichern müssen.
Legen Sie für Personalpools fest, wer Personal anfordert, wie die Qualifikation geprüft wird und wie die Einarbeitung erfolgt. Im Qualitätsmanagement sollten Sie regelmäßig Soll- und Ist-Besetzung, Aufgabenverteilung und Auswirkungen auf Pflegequalität prüfen. Bereiten Sie Nachweise so vor, dass Ihre Pflegedienstleitung die Umsetzung bei einer Qualitätsprüfung nachvollziehbar darstellen kann.
Ein tragfähiger Qualifikationsmix braucht klare Planung
Für eine tragfähige Umsetzung verbinden Sie die Berechnung nach Pflegegrad mit einer realistischen Personalplanung und klaren Aufgabenprofilen. Prüfen Sie die geltenden Personalanhaltswerte, rechnen Sie den Bedarf je Qualifikationsniveau in VZÄ um und gleichen Sie das Ergebnis mit Bestand, Dienstplanung und Pflegesatzvereinbarungen ab. Halten Sie die Schritte schriftlich fest und aktualisieren Sie die Planung, wenn sich Bewohnerstruktur oder Personalbestand verändern.